Upscaled Media GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Upscaled Media GmbH

1 Vertragspartner, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Upscaled Media GmbH, Am Metternicher Bahnhof 10, 56072 Koblenz (nachfolgend „Agentur") gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur gegenüber ihren Auftraggebern.

(2) Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.

(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

(4) Die AGB gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass die Agentur erneut auf sie hinweisen muss.

2 Vertragsgegenstand

(1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung der Agentur. Dort nicht aufgeführte Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil.

Soweit im jeweiligen Angebot vereinbart, umfassen die Leistungen der Agentur insbesondere:

  • Konzeption, Gestaltung und Erstellung von Websites, Landingpages, Web-Anwendungen und Online-Shops
  • Bereitstellung von Speicherplatz, Hosting, Domain-Verwaltung und technischer Wartung
  • Bereitstellung, Einrichtung und Betrieb von Software-Systemen, Lizenzen und Zugängen (insbesondere CRM, Marketing-Automatisierung, KI-Assistenten, Analyse-Tools)
  • Planung, Erstellung und laufende Betreuung von Werbekampagnen (insbesondere Google Ads, Meta Ads und vergleichbare Plattformen)
  • Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Optimierung von Unternehmensprofilen
  • Erstellung von Texten, Bildern, Videos und sonstigen Inhalten
  • Beratung in Fragen des digitalen Marketings, der Prozessoptimierung und der IT-Infrastruktur
  • Individuelle Programmierung, Schnittstellen und Automatisierungen

(2) Die Agentur ist berechtigt, die zur Leistungserbringung eingesetzte technische Infrastruktur, Software-Plattformen, Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern dem Auftraggeber dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen.

(3) Soweit die Agentur dem Auftraggeber Zugänge zu Software-Systemen Dritter (z. B. CRM-Systeme, Marketing-Automatisierung, Werbekonten, Analyse-Tools) bereitstellt, gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters. Die Agentur schuldet insoweit die Bereitstellung und Einrichtung, nicht die Verfügbarkeit oder Funktionsweise der Drittplattform selbst.

3 Angebote, Vertragsschluss

(1) Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, durch Unterzeichnung, durch Buchung über einen von der Agentur bereitgestellten Zahlungslink oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

(3) In Angeboten genannte Leistungszeiten sind unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wurden. Sie setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers nach Abschnitt 11 voraus.

4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Sie kann als Pauschale, nach Aufwand (Stunden- oder Tagessatz) oder als laufende Vergütung mit Laufzeit vereinbart werden.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung sowie für abgeschlossene Projektteile angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

(4) Laufende Vergütungen werden monatlich im Voraus fällig und, soweit vereinbart, per Lastschrift oder Kreditkarte über den Zahlungsdienstleister der Agentur eingezogen. Der Auftraggeber sorgt für ausreichende Deckung des hinterlegten Zahlungsmittels. Kosten, die der Agentur durch Rücklastschriften oder fehlgeschlagene Einzüge entstehen und die der Auftraggeber zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber.

(5) Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig. Der Auftraggeber gerät spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei vereinbartem Einzug gerät der Auftraggeber mit dem ersten fehlgeschlagenen Einzugsversuch in Verzug, den er zu vertreten hat.

(6) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Pauschale wird auf einen weitergehenden Schadensersatz angerechnet, soweit dieser Kosten der Rechtsverfolgung betrifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von der Agentur anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(8) Bei Leistungen künstlerischer oder konzeptioneller Natur kann eine Abgabe an die Künstlersozialkasse anfallen. Diese ist nicht Bestandteil der Vergütung und vom Auftraggeber als Verwerter zu tragen.

5 Sperrung und Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug

(1) Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Vergütung in Verzug, ist die Agentur nach Maßgabe der folgenden Absätze berechtigt, ihre laufenden Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten. Dies umfasst insbesondere das vorübergehende Abschalten oder Einschränken von Websites, Landingpages und Online-Shops, das Aussetzen von Hosting, Wartung und Support, das Sperren von Zugängen zu Software-Systemen, Lizenzen, CRM- und Automatisierungs-Plattformen, das Pausieren von Werbekampagnen sowie das Einstellen sonstiger Betreuungsleistungen.

(2) Voraussetzung für eine Sperrung ist, dass der Auftraggeber mit einem Betrag in Verzug ist, der mindestens der Vergütung für einen vollen Abrechnungsmonat entspricht oder mindestens 250 Euro netto beträgt, und die Agentur die Sperrung unter Nennung des offenen Betrags in Textform angekündigt und dem Auftraggeber eine Zahlungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist.

(3) Die Sperrung beschränkt sich auf die Leistungen, die im Zusammenhang mit der offenen Forderung stehen, und wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ausgeübt. Die Agentur wird die Sperrung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach vollständigem Zahlungseingang, wieder aufheben.

(4) Während der Sperrung bleibt die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bestehen. Eine Sperrung stellt keine Kündigung dar und lässt die Vertragslaufzeit unberührt. Ansprüche des Auftraggebers wegen der Sperrung sind ausgeschlossen, soweit die Agentur die Voraussetzungen dieses Abschnitts eingehalten hat.

(5) Für die Wiederfreischaltung nach einer berechtigten Sperrung kann die Agentur den entstandenen Aufwand nach ihren üblichen Stundensätzen in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

(6) Die Rechte der Agentur aus §§ 273, 320 BGB sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Abschnitt 6 bleiben unberührt.

6 Laufzeit, Verlängerung, Kündigung

(1) Verträge über laufende Leistungen (insbesondere Hosting, Wartung, Software-Bereitstellung, Kampagnenbetreuung, SEO) haben die im Angebot genannte Mindestlaufzeit. Ist keine Laufzeit genannt, beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate ab Vertragsschluss.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

(3) Eine ordentliche Kündigung während der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Projektverträge mit einmaliger Leistung (insbesondere die Erstellung einer Website) enden mit der Abnahme; § 648 BGB bleibt unberührt, mit der Maßgabe, dass die Agentur bei einer Kündigung durch den Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann und diese pauschal mit 30 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung angesetzt werden. Beiden Seiten bleibt der Nachweis höherer oder geringerer ersparter Aufwendungen gestattet.

(4) Das Recht beider Seiten zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungsmonate oder mit einem Betrag in Verzug ist, der zwei Monatsvergütungen erreicht, und trotz Mahnung mit Fristsetzung von mindestens 14 Kalendertagen nicht zahlt, oder wenn der Auftraggeber trotz Abmahnung wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere rechtswidrige Inhalte über die bereitgestellten Systeme verbreitet.

(5) Kündigt die Agentur aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, kann sie als pauschalen Schadensersatz die Vergütung verlangen, die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Vertragsende angefallen wäre, abzüglich ersparter Aufwendungen, die pauschal mit 30 Prozent angesetzt werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Jede Kündigung bedarf der Textform.

7 Websites, Web-Anwendungen, Programmierung

(1) Die Agentur erstellt Websites, Web-Anwendungen, Online-Shops und Programmierleistungen kompatibel zu den jeweils aktuellen Versionen der Browser Chrome, Firefox, Safari und Edge sowie zu den aktuellen Versionen der Betriebssysteme Windows, macOS, iOS und Android.

(2) Für ältere oder künftige Browser-, Betriebssystem-, CMS-, Plugin- oder sonstige Drittanbieter-Versionen wird eine einwandfreie Funktion nicht geschuldet.

(3) Wünscht der Auftraggeber die Kompatibilität mit bestimmten Programmen, Schnittstellen, APIs oder einer spezifischen IT-Umgebung, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(4) Sind für das Projekt Software, Lizenzen, Schriften, Bilder oder sonstige Leistungen Dritter erforderlich, beschafft der Auftraggeber diese auf eigene Kosten mit den erforderlichen Rechten, sofern nicht anders vereinbart. Laufende Kosten für Drittprodukte sind nicht im Preis enthalten, sofern das Angebot sie nicht ausdrücklich einschließt.

(5) Websites werden, sofern nicht anders vereinbart, auf der von der Agentur gewählten Plattform erstellt und betrieben. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes oder auf Übertragung auf eine andere Plattform besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde; Abschnitt 15 bleibt unberührt.

8 Hosting, Wartung, Verfügbarkeit

(1) Soweit vereinbart, stellt die Agentur Speicherplatz und die Anbindung an das Internet für Websites und Systeme des Auftraggebers bereit und wartet diese nach dem im Angebot beschriebenen Umfang. Die Wartungsleistungen beginnen mit der Freischaltung.

(2) Die Agentur strebt eine Verfügbarkeit der gehosteten Systeme von 99 Prozent im Jahresmittel an. Ausgenommen sind Zeiten, in denen die Systeme aufgrund von Wartungsarbeiten, Störungen bei Drittanbietern (Rechenzentrum, Netzbetreiber, Plattform-Anbieter), höherer Gewalt, Angriffen Dritter oder vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen nicht erreichbar sind.

(3) Geplante Wartungsarbeiten mit voraussichtlicher Nichterreichbarkeit kündigt die Agentur nach Möglichkeit vorab an und führt sie außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durch.

(4) Die Agentur erstellt in angemessenen Abständen Sicherungskopien der von ihr gehosteten Systeme. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht, eigene Sicherungen seiner Daten und Inhalte vorzuhalten.

(5) Mit Beendigung der Wartungs- oder Hostingleistungen verliert der Auftraggeber den Anspruch auf Updates, Support und die Nutzung der von der Agentur nur auf Zeit bereitgestellten Lizenzen, Plugins, Software-Zugänge und Dienste.

(6) Domains werden, sofern die Agentur sie im Auftrag registriert, im Namen des Auftraggebers registriert. Gebühren der Registrierungsstellen trägt der Auftraggeber.

9 Suchmaschinenoptimierung

(1) Ist Suchmaschinenoptimierung vereinbart, wirkt die Agentur darauf hin, die Internetangebote des Auftraggebers in Suchmaschinen besser auffindbar zu machen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bezieht sich dies auf die Google-Suche.

(2) Suchmaschinen arbeiten mit Algorithmen, die nicht öffentlich sind und sich jederzeit ändern können. Ein bestimmtes Ranking, eine bestimmte Sichtbarkeit oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg werden nicht geschuldet. Ergebnisse können bis zu zwölf Monate nach Umsetzung von Maßnahmen benötigen. Anfangs- und Zwischenverschlechterungen sind möglich.

(3) Die Agentur berät den Auftraggeber zu Onpage-Maßnahmen (Struktur, Inhalte, Meta-Daten, Technik) und Offpage-Maßnahmen (Verlinkungen, Unternehmensprofile, Verzeichnisse) und setzt die beauftragten Maßnahmen um.

10 Werbeanzeigen und Werbebudget

(1) Soweit die Agentur Werbekampagnen auf Plattformen Dritter (insbesondere Google, Meta, Microsoft, LinkedIn, TikTok) plant, erstellt und betreut, schuldet sie die fachgerechte Einrichtung und Steuerung der Kampagnen. Ein bestimmter Erfolg (Klicks, Anfragen, Umsätze, Bewerbungen) wird nicht geschuldet.

(2) Das Werbebudget (Mediakosten) ist nicht Bestandteil der Agenturvergütung. Es wird grundsätzlich vom Auftraggeber direkt an die jeweilige Plattform gezahlt; hierzu hinterlegt der Auftraggeber ein eigenes Zahlungsmittel im Werbekonto. Verauslagt die Agentur ausnahmsweise Werbebudget, ist dieses im Voraus zu zahlen und wird gesondert und transparent abgerechnet.

(3) Werbekonten werden, sofern nicht anders vereinbart, auf den Auftraggeber angelegt oder ihm nach Vertragsende übertragen. Die Agentur erhält Verwaltungszugriff. Ist das Werbekonto Eigentum der Agentur, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf dessen Übertragung, wohl aber auf die Herausgabe der Kampagnendaten nach Abschnitt 15.

(4) Die Agentur haftet nicht für Entscheidungen, Störungen oder Änderungen der Werbeplattformen, insbesondere für die Ablehnung oder Deaktivierung von Anzeigen, die Sperrung von Werbekonten, Änderungen von Preisen, Richtlinien oder Algorithmen sowie für ungültige Klicks. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der beworbenen Angebote, Aussagen und Zielseiten liegt beim Auftraggeber; die Agentur weist auf erkannte rechtliche Risiken hin.

(5) Werbebudgets, Gebotsstrategien und Zielgrößen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt. Der Auftraggeber trägt die Kosten des von ihm freigegebenen Budgets auch dann, wenn die Kampagne nicht die erhofften Ergebnisse erzielt.

11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Materialien, Zugänge und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er an allen überlassenen Inhalten (Texte, Bilder, Logos, Videos, Daten) die erforderlichen Rechte besitzt und dass diese keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt die Agentur auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf von ihm überlassenen Inhalten oder Vorgaben beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Der Auftraggeber prüft von der Agentur erstellte Inhalte, insbesondere rechtlich relevante Texte (Impressum, Datenschutzerklärung, Werbeaussagen, Preisangaben), vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit und Zulässigkeit. Die Agentur erbringt keine Rechtsberatung.

(4) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der Entscheidungen verbindlich treffen kann, und reagiert auf Freigabeanfragen innerhalb von fünf Werktagen. Verzögert sich die Leistung durch fehlende Mitwirkung, verschieben sich Termine entsprechend; Mehraufwand kann die Agentur nach Aufwand berechnen.

(5) Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner eigenen Daten verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich von der Agentur gehostet und gesichert werden.

(6) Zugangsdaten zu Systemen der Agentur sind vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet für alle Handlungen, die unter seinen Zugangsdaten vorgenommen werden, sofern er den Missbrauch zu vertreten hat.

12 Projektablauf, Abnahme

(1) Projekte werden in Phasen umgesetzt. Nach Abschluss jeder Phase stellt die Agentur das Ergebnis zur Abnahme bereit und fordert den Auftraggeber zur Abnahme innerhalb von sieben Kalendertagen auf.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in Textform rügt, das Ergebnis produktiv nutzt oder die Freischaltung veranlasst. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(3) Änderungswünsche nach Abnahme oder außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden gesondert nach Aufwand vergütet.

(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr für die abgenommenen Leistungen auf den Auftraggeber über.

(5) Stellt der Auftraggeber erforderliche Inhalte, Materialien, Zugänge oder Freigaben nicht bereit, setzt ihm die Agentur in Textform eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die Agentur nach ihrer Wahl berechtigt, das Projekt mit den vorhandenen Inhalten fertigzustellen und zur Abnahme zu stellen, wobei fehlende Inhalte durch Platzhalter ersetzt und auf Wunsch später gegen Vergütung nach Aufwand ergänzt werden, oder den Vertrag nach § 643 BGB zu kündigen.

(6) Kündigt die Agentur nach Absatz 5, steht ihr die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, mindestens jedoch 50 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung, sofern sie mit Konzeption oder Gestaltung begonnen hat. Geleistete Anzahlungen werden angerechnet und nicht erstattet, soweit sie diesen Betrag nicht übersteigen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Agentur ein geringerer Anspruch zusteht; der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs gestattet. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB bleibt unberührt.

(7) Ist der Beginn einer laufenden Vergütung an die Freischaltung oder Abnahme geknüpft und verzögert sich diese aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beginnt die Zahlungspflicht spätestens acht Wochen nach Vertragsschluss.

13 Nutzungsrechte, Referenznennung

(1) Mit Abnahme und vollständiger Zahlung räumt die Agentur dem Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck ein. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben alle Rechte bei der Agentur.

(2) Bei laufenden Leistungen (insbesondere Bereitstellung von Websites auf Plattformen der Agentur, Software-Zugänge, Lizenzen) werden Nutzungsrechte nur für die Vertragslaufzeit eingeräumt. Sie enden mit dem Vertrag.

(3) Konzepte, Entwürfe, Vorlagen, Systeme, Komponenten und Werkzeuge, die die Agentur unabhängig vom Auftrag entwickelt hat oder wiederverwendbar einsetzt, bleiben Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber erhält daran nur das für die Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderliche Nutzungsrecht.

(4) Für Bestandteile unter Open-Source- oder Creative-Commons-Lizenzen gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen.

(5) Unterlagen, Angebote, Konzepte und Präsentationen der Agentur sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt, weitergegeben oder für Dritte verwendet werden, insbesondere nicht zur Einholung von Vergleichsangeboten.

(6) Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber mit Name und Logo als Referenz zu nennen und erbrachte Leistungen in üblicher Form zu Präsentationszwecken zu zeigen. Sie darf auf erstellten Websites in dezenter Form als Urheberin genannt und verlinkt werden. Der Auftraggeber kann dem aus wichtigem Grund in Textform widersprechen.

14 Mängelrechte, Haftung

(1) Bei Werbeschaltung, Marketing, Suchmaschinenoptimierung und Beratung kann ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg nicht garantiert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche wegen gestalterischer Entscheidungen bestehen nur, soweit diese wesentlich von den vertraglichen Vorgaben abweichen.

(2) Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter Änderungen an den Arbeitsergebnissen vor, entfallen Mängelansprüche für die dadurch verursachten Fehler.

(3) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme oder Übergabe. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach Absatz 4.

(4) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis an die Agentur gezahlte Nettovergütung aus dem betroffenen Vertrag, bei Projektverträgen auf die Nettoauftragssumme.

(6) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.

(7) Für den Verlust von Daten haftet die Agentur im Rahmen der vorstehenden Absätze nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(8) Die Agentur haftet nicht für Störungen, Ausfälle, Änderungen oder die Einstellung von Diensten Dritter (insbesondere Hosting-Anbieter, Software-Plattformen, Werbeplattformen, Suchmaschinen, Zahlungsdienstleister), soweit sie diese nicht zu vertreten hat.

(9) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

15 Vertragsende, Datenherausgabe, Löschung

(1) Nach Vertragsende stellt die Agentur dem Auftraggeber auf Verlangen innerhalb von 30 Tagen die ihm zustehenden Inhalte und Daten in einem gängigen Exportformat zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere Texte, Bilder, Kontaktdaten und Kampagnendaten. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Systemkonfigurationen, Automatisierungen oder Zugängen zu Plattformen der Agentur besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Auf den Auftraggeber registrierte Domains werden ihm auf Verlangen übertragen. Die Agentur stellt hierzu die erforderlichen Auth-Codes bereit.

(3) Bei offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis kann die Agentur die Herausgabe nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Ausgleich zurückhalten. Sie wird den Auftraggeber hierauf unter Nennung des offenen Betrags hinweisen und die Herausgabe unverzüglich nach Zahlungseingang vornehmen.

(4) Sechzig Tage nach Vertragsende ist die Agentur berechtigt, gehostete Websites, Systeme, Zugänge und die darin gespeicherten Daten des Auftraggebers zu löschen. Sie kündigt die Löschung mindestens 14 Tage vorher in Textform an. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die Regelungen der Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.

(5) Übergangs- und Migrationsleistungen, die über die Bereitstellung des Exports hinausgehen (insbesondere Umzug auf andere Systeme, Einrichtung bei Dritten, Schulung), erbringt die Agentur auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand.

16 Datenschutz, Vertraulichkeit, Schlussbestimmungen

(1) Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Vertragsdurchführung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Soweit die Agentur im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, für die der Auftraggeber Verantwortlicher ist (insbesondere Kontaktformulare, CRM-Daten, Bewerberdaten), schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung der Agentur.

(2) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus für die Dauer von drei Jahren.

(3) Änderungen dieser AGB teilt die Agentur dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten für laufende Verträge als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform widerspricht und die Agentur in der Mitteilung auf diese Folge hingewiesen hat. Änderungen, die den Leistungsinhalt oder die Vergütung zu Lasten des Auftraggebers wesentlich verändern, bedürfen seiner Zustimmung.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Koblenz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(6) Die Parteien streben bei Meinungsverschiedenheiten zunächst eine einvernehmliche Lösung an. Die Anrufung der Gerichte bleibt hiervon unberührt.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: Juni 2026
Upscaled Media GmbH
Am Metternicher Bahnhof 10
56072 Koblenz

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